Veröffentlicht am 4. März 2026
AHV/IV – Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Wer in der Schweiz lebt und arbeitet oder gelebt und gearbeitet hat, hat Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Bei Erreichen des Rentenalters in der Schweiz kann diese Person eine Rente beantragen. Die Rentenbezügerinnen oder Rentenbezüger haben eine Meldepflicht gegenüber ihrer Ausgleichskasse. Lebenskontrollen werden durchgeführt, um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden.
Das Vorsorgesystem der Schweiz im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung basiert auf drei Säulen:
- Die erste Säule – die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) – ist eine allgemeine, obligatorische Versicherung für alle, die den Existenzbedarf der Versicherten decken soll.
- Die zweite Säule – die berufliche Vorsorge (BV) – ist für Arbeitnehmende obligatorisch. Sie soll zusammen mit der ersten Säule die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung nach der Pensionierung sichern.
- Die dritte Säule beinhaltet die individuelle Vorsorge, die jede Person selber gestalten kann.
Soziale Sicherheit in der Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) richtet zwei Renten aus:
- Die Altersrente, die den versicherten Personen einen Rückzug aus dem Berufsleben ermöglicht und ihnen während des Ruhestands eine gewisse materielle Sicherheit gewährleistet.
- Die Hinterlassenenrente, die verhindern soll, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten resp. der Ehegattin mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) werden ausgerichtet, wenn die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder unmöglich ist. Die IV hat die berufliche und soziale Eingliederung dieser Personen zum Ziel, bis sie das Rentenalter erreichen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK und die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland (IVST) sind Abteilungen der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS, die für Anliegen im Zusammenhang mit der AHV, der IV und der freiwilligen AHV/IV der Schweiz für Personen mit Wohnsitz im Ausland zuständig sind (Beitritte, Beiträge, Renten usw.).
Innerhalb eines Jahres nach Austritt aus der obligatorischen AHV/IV können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung in der Schweiz beitreten. Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sind der Ausgleichskasse gegenüber meldepflichtig.
In den EU / EFTA – Ländern müssen die Rentengesuche im Prinzip bei den Sozialversicherungen des Wohnsitzlandes eingereicht werden, bei den dafür zuständigen Verbindungsbüros.
Spanien hat folgende Stelle als Verbindungsbüro eingerichtet:
Instituto Nacional de Seguridad Social (INSS)
Relaciones Internacionales
Padre Damian, 4
ES-28036 MadridDas «Instituto Nacional de Seguridad Social (INSS)» ist in der Lage, Ihnen die Adresse der für Sie zuständigen Stelle bekannt zu geben.
In der Regel kümmern sich die «Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social» oder die «Centros de Atención e Información del INSS» um diese Fragen. Die entsprechenden Adressen sind mittels Klick auf nebenstehenden Link unter «Gestión y administración de las prestaciones económicas del sistema de la Seguridad Social (INSS)» abrufbar.
Falls nie Beiträge an die Sozialversicherung von Spanien bzw. Portugal geleistet worden sind, können die Rentengesuche direkt an Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf geschickt werden:
Schweizerische Ausgleichskasse
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
CH-1211 Genf 2
Tel.: +41 (0)58 461 91 11
Fax: +41 (0)58 461 97 05
Fax: +41 (0)58 461 97 03
Schweizerische Ausgleichskasse
In den EU / EFTA – Ländern müssen die Rentengesuche im Prinzip bei den Sozialversicherungen des Wohnsitzlandes eingereicht werden: bei den dafür zuständigen Verbindungsbüros.
Spanien hat folgende Stelle als Verbindungsbüro eingerichtet:
Instituto Nacional de Seguridad Social (INSS)
Relaciones Internacionales
Padre Damian, 4
ES-28036 MadridDas «Instituto Nacional de Seguridad Social (INSS)» ist in der Lage, Ihnen die Adresse der für Sie zuständigen Stelle bekannt zu geben.
In der Regel kümmern sich die «Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social» oder die «Centros de Atención e Información del INSS» um diese Fragen. Die entsprechenden Adressen sind mittels Klick auf nebenstehenden Link unter «Gestión y administración de las prestaciones económicas del sistema de la Seguridad Social (INSS)» abrufbar.
Fragen in Zusammenhang mit bereits bestehenden schweizerischen Invalidenrenten und –leistungen können an folgende Stelle gerichtet werden:
IV-Stelle für Versicherte im Ausland
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
CH-1211 Genf 2
Tel.: +41 (0)58 461 91 11
Fax: +41 (0)58 461 99 50 (Sektionen Leistungsgesuche)
Fax: +41 (0)58 461 97 04 (Sektion Geldleistungen)
E-Mail: oaie@zas.admin.ch
Zentrale Ausgleichsklasse - IV-Stelle für Versicherte im Ausland
Sie haben die Schweiz verlassen, sind nicht obligatorisch bei der AHV/IV versichert und haben den Wohnsitz in einem Land, das nicht Mitglied der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie der freiwilligen Versicherung beitreten (freiwillige AHV/IV) und somit bei der Schweizer AHV/IV versichert bleiben.
Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK, Freiwillige Versicherung – Beiträge, in Genf eingereicht werden.
Auf der Website der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS finden Sie Informationen zu den Beitrittsbedingungen und Beitrittsformalitäten.
Im Allgemeinen sind Sie durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der Schweiz nicht von Beitragszahlungen an eine obligatorische Sozialversicherung im Ausland befreit. Die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Versicherungsstelle informiert Sie gerne über Ihre Rechte und Pflichten. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese Stelle.
Als Rentenbezügerin oder Rentenbezüger sind Sie verpflichtet, der Kasse, die Ihnen eine Rente auszahlt, jede Änderung Ihrer Lebenssituation, welche einen Einfluss auf die Höhe oder die Art der Leistung hat, sowie jede Änderung Ihrer Wohnadresse oder Bankverbindung unverzüglich zu melden.
Wenn Sie bei einer Schweizer Vertretung angemeldet sind, melden Sie bitte auch ihr jede Änderung der Wohnadresse oder des Zivilstands.
Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt die Schweizerische Ausgleichskasse SAK Lebenskontrollen durch. Betroffene Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger erhalten jedes Jahr eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Dieses Formular wird zum ersten Mal ein Jahr nach Beginn der Auszahlung der Leistung verschickt. Damit die Rente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden kann, muss das Formular komplett ausgefüllt und von einer Amtsstelle attestiert innert 90 Tagen an die SAK in Genf zurückgesandt werden.
Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die bei einer Schweizer Vertretung angemeldet sind, wurde ein neuer Ablauf der Lebenskontrolle ab 2022 eingeführt: Sie erhalten grundsätzlich keinen Antrag auf eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung mehr. Die Informationen werden der SAK direkt vom Auslandschweizerregister übermittelt. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass registrierte Personen dennoch einen solchen Antrag erhalten. In diesem Fall müssen die Betroffenen dieses Dokument ausfüllen und bestätigen lassen, um zu verhindern, dass ihre Rente ausgesetzt wird.
Für die übrigen AHV/IV-Rentenbezügerinnen und -Rentenbezüger werden weiterhin Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen angefordert.
In Spanien sind folgende Amtsstellen für die Beglaubigung der Lebensbescheinigungen zuständig:
- Gemeindeverwaltung / Stadtverwaltung (Ayuntamiento)
- Friedensrichter (Juzgado de Paz)
- Sozialversicherung (Instituto nacional de la seguridad social INSS)
- Zentralregister (Registro central; Ministerio de Justicia)
- Zivilstandsamt (Registro civil)
Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland und erreichen demnächst das ordentliche Rentenalter. Sie müssen selber die erforderlichen administrativen Schritte zur Vorbereitung Ihrer Pensionierung einleiten.
Der Rentenantrag muss grundsätzlich mindestens drei Monate vor Eintritt ins ordentliche Rentenalter eingereicht werden, damit Ihre Ausgleichskasse genügend Zeit hat, um alle für die Rentenberechnung nötigen Informationen zusammenzustellen.
Informationen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK.
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Schweiz hat mit diversen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Regelung von Leistungszahlungen ins Ausland.
In Ländern, mit denen die Schweiz Verträge oder Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, müssen Rentengesuche grundsätzlich beim Verbindungsbüro der Sozialversicherungen des Wohnsitzlandes eingereicht werden. Dieses verweist die gesuchstellende Person an die jeweils zuständige Stelle.
- Zentrale Ausgleichsstelle ZAS: Altersrente beantragen
- Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Adresslisten (ausländische Ministerien und Verbindungsstellen)
Für weitere Informationen und besondere Fälle wenden Sie sich bitte direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf.
Die berufliche Vorsorge (BV) ist die zweite Säule der Schweizer Sozialvorsorge. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Zusammen mit der ersten Säule soll ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohns erreicht werden.
Wenn die berechtigte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss der Antrag auf Leistungen der BV direkt bei der Vorsorgeeinrichtung, welcher der Arbeitgeber resp. die Arbeitgeberin der betreffenden Person angeschlossen ist, eingereicht werden.
Liegt das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice, ist der Antrag direkt an die entsprechende Institution (Bankstiftung, Versicherung) zu richten.
Weiss eine Person nicht, ob sie ein Guthaben in der zweiten Säule hat, so kann sie sich an die eigens eingerichtete «Zentralstelle 2. Säule» wenden. Diese kann allenfalls Auskunft über den Verbleib möglicher Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder Policen geben.
Sicherheitsfonds BVG: Anfrage zu Guthaben aus der beruflichen Vorsorge
Links
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20
- Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, VFV, SR 831.111
- Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Internationale Sozialversicherung